Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter
Die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten ist eine im Gesetz festgeschriebene Aufgabe (§ 8a Nds. Datenschutzgesetz). Mit der Dienstleistung "Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter" besteht für Kommunen die Möglichkeit, den Datenschutzbeauftragten der KDO als eigenen Beauftragten für den Datenschutz einzusetzen.Die Vorteile gegenüber einem internen Datenschutzbeauftragten im Nebenjob sind insbesondere
- eine umfangreichere Fachkunde,
- bessere Entfaltungsmöglichkeiten,
- ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis,
- ein potentiell besseres Zeitbudget,
- eine objektive Vorgehensweise,
- eine Nutzung von Synergieeffekten.
Derzeit nehmen über 90 Kommunalverwaltungen und sonstige (öffentliche) Stellen den Gemeinsamen Datenschutzbeauftragten der KDO in Anspruch.